1. Die Baugrenzen werden in der Bebauungsplanänderung dargestellt, um
einen Bauantrag im Freistellungsverfahren zu ermöglichen.
2. Das Änderungsverfahren wird gem. § 13 a BauGB durchgeführt.
3. In der Bezeichnung der Änderung werden die Flurstücksnummern ergänzt.
(Das Grundstück ist zwischenzeitlich vermessen, die Flurnummern lauten 4200/95
mit 371 qm (Bestand) und 4200/139 mit 353 qm (neu)).
4. Im Plan sind die Abstandsflächen zwischen Bestandsgebäude und neuem
Wohngebäude zu vermaßen (jeweils 3m).
5. Baugrenze zum seitlichen Fußweg:
Für den Standort von Garagen bzw. Carport bietet sich der nordöstliche
Grundstücksbereich zwischen Wohngebäude und
dem an das Grundstück angrenzenden Fußweg an. Die Baugrenze wird im Abstand von
2 m parallel zum Fußweg gezogen (Ausnahme im Bereich der angedachten Garage).
Die Höhe der Grenzbebauung inkl. evtl. erforderlicher Stützmauer zum
Fußweg darf an keiner Stelle 5 m überschreiten. Sollte durch eine Stützmauer
und Garage eine größere Höhe erforderlich werden, sind die Abstandsflächen nach
der Bayer. Bauordnung einzuhalten.
6. Mindestbauplatzgröße:
Die Mindestbauplatzgröße wird im Änderungsplan auf 350 qm festgesetzt.
(Anmerkung: Unterschreitung der Mindestbauplatzgröße wurde durch Befreiung
bereits an einem anderen Grundstück im Bebauungsplan erteilt.)
7. Die Festsetzung der Dachform in Plan und Begründung sind aufeinander
abzustimmen (zulässig Flachdächer, Pultdächer und geneigte Dächer).
8. Die zukünftige Erschließung vom Beethovenring aus ist zu erläutern.
B) Natur- und Landschaftsschutz:
Aus
naturschutzrechtlicher Sicht besteht Einverständnis. Es sind aber auch Belange
des Artenschutzes betroffen. Es sollte daher eine Festsetzung aufgenommen
werden, dass vor Abriss der Gebäude keine europarechtlich geschützten
Vogelarten oder andere besonders geschützten Tierarten von dem Vorhaben
betroffen sind.
Beschluss: Ja
16 Nein 0
Die Gebäude wurden
bereits im Vorfeld abgerissen. Vor Abriss wurde vom Bauunternehmen geprüft,
dass keine besonders geschützten Tierarten vorhanden waren. Eine Festsetzung im
Bebauungsplan erübrigt sich somit.
C) Immissionsschutz:
Es sind keine vom
Immissionsschutz zu vertretenden Belange veranlasst.
D) Bodenschutz:
Das Grundstück ist
nicht im bayerischen Altlastenkataster verzeichnet. Auch darüber hinaus liegen
keine Informationen vor, dass sich auf dem besagten Grundstück eine Altlast
oder eine schädliche Bodenveränderung befindet.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Bebauungsplanänderung keine Bedenken.