TOP Ö 5: Erlass einer Satzung über die Pflicht zur Anlegung eines Kinderspielplatzes und deren Ablösung (Spielplatzablösesatzung)

Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

Der Markt Bürgstadt erlässt folgende

 

Satzung

über die Pflicht zur Anlegung eines Kinderspielplatzes und deren Ablösung

(Spielplatzablösesatzung)

 

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, FN BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) erlässt der Markt Bürgstadt folgende

 

Satzung:

 

Präambel:

Art. 7 Abs. 3 BayBO verpflichtet dazu, bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen einen ausreichend großen Kinderspielplatz anzulegen. Mit dieser Spielplatzablösesatzung wird näher geregelt, wie diese Verpflichtung in Art und Ausgestaltung erfüllt werden kann. Insbesondere soll in begründeten Fällen auch die Ablösung eines erforderlichen Kinderspielplatzes ermöglicht werden.

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet des Marktes Bürgstadt.

 

§ 2

Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen

(1)  Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen (Art. 7 Abs. 3 BayBO). Hierzu zählen keine
Wohnungen, die ausschließlich und nachweislich dem betreuten Wohnen bzw. als Altenwohnungen dienen.

(2)  Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Kinderspielplatzfläche nachzuweisen, mindestens jedoch 60 m². Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplätze für Kinder von sechs bis zwölf Jahren im Sinn der DIN 18034.

 

§ 3

Ablösung von privaten Kinderspielplätzen

(1)  Die Ablösung des privaten Kinderspielplatzes erfolgt auf Antrag des Bauherrn an den        Markt Bürgstadt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(2)  Über die Ablösung des privaten Kinderspielplatzes entscheidet der Gemeinderat des Marktes Bürgstadt im jeweiligen Einzelfall. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ablösung der Verpflichtung zur Anlegung des privaten Kinderspielplatzes.

(3)  Im Falle der Ablösung ist vor Erteilung der Baugenehmigung bzw. der Freistellungs-erklärung eine schriftliche Ablösevereinbarung zwischen dem Markt Bürgstadt

und dem Bauherrn zu schließen und der Ablösebetrag gemäß Abs. 4 vom Bauherrn an den Markt Bürgstadt zu zahlen.

(4)  Die Höhe des Ablösebetrags errechnet sich aus der Multiplikation der nachzuweisenden Kinderspielplatzfläche gemäß § 2 Abs. 2 mit dem aktuellen Bodenrichtwert des Baugrundstücks in Euro.

(5)  Der Markt Bürgstadt verwendet den Ablösebetrag für die Herstellung oder Unterhaltung öffentlicher Kinderspielplätze.

 

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.